Ein Unternehmen gründen · Germany
Ein Unternehmen gründen — Germany (2026)
In Deutschland gelten keine Staatsangehörigkeits- oder Wohnsitzbeschränkungen für Gesellschafter – Ausländer und ausländische Unternehmen können 100 % eines deutschen Unternehmens (GmbH, UG, AG oder Zweigniederlassung) besitzen. Die Gründung ist auf dem Papier unkompliziert, erfordert jedoch bestimmte Verfahrensschritte: Eine notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich, die GmbH erfordert ein Stammkapital von 25.000 € (12.500 € eingezahlt), während die UG („Mini-GmbH“) bereits ab 1 € gegründet werden kann; die typische Bearbeitungszeit bis zur vollständigen Eintragung in das Handelsregister beträgt etwa 2 bis 8 Wochen. Gründer aus Nicht-EU-Ländern, die das Unternehmen von Deutschland aus führen möchten, benötigen zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 21 AufenthG.
Primäres RahmenwerkGmbH-Gesetz (GmbHG) und Handelsgesetzbuch (HGB) für die Unternehmensgründung, Gewerbeordnung (GewO) für die Gewerbeanmeldung, § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für die selbstständige Tätigkeit von Nicht-EU-Bürgern; zuständige Stellen sind der örtliche Notar, das Handelsregister beim Amtsgericht, das Gewerbeamt, das Finanzamt und das Transparenzregister.
Kernpunkte
Keine Beschränkungen hinsichtlich ausländischer Beteiligungen und keine Verpflichtung zur Einbeziehung eines lokalen Partners – Nichtansässige und ausländische Unternehmen können 100 % einer GmbH, UG, AG oder einer Zweigniederlassung halten. Die Gesellschafter müssen nicht in Deutschland wohnen, aber das Unternehmen muss über eine eingetragene deutsche Geschäftsadresse verfügen, und ein Gründer aus einem Nicht-EU-Land, der das Unternehmen physisch von Deutschland aus leiten möchte, benötigt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 AufenthG.
Die vorherrschende Gesellschaftsform ist die GmbH, für deren Gründung ein Nennkapital von 25.000 € erforderlich ist, von dem bei der Gründung mindestens 12.500 € eingezahlt sein müssen (GmbHG § 5). Die Unternehmergesellschaft (UG, „Mini-GmbH“) gemäß § 5a GmbHG kann bereits mit 1 € gegründet werden, muss jedoch 25 % des Jahresgewinns einbehalten, bis sich ein Betrag von 25.000 € angesammelt hat. Niederlassungen und die AG (Aktiengesellschaft, Mindestkapital 50.000 €) sind die wichtigsten Alternativen.
Typischer Ablauf: (1) Reservierung/Überprüfung des Firmennamens bei der IHK/im Handelsregister; (2) Erstellung eines Gesellschaftsvertrags und notarielle Beurkundung durch einen deutschen Notar (Musterprotokoll für einfache Ein-Gesellschafter-GmbH/UG verfügbar); (3) Eröffnung eines deutschen Geschäftskontos und Einzahlung des Stammkapitals; (4) Der Notar reicht die Gründungsunterlagen elektronisch beim Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts ein; (5) Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer im Transparenzregister innerhalb eines Monats; (6) Einreichung einer Gewerbeanmeldung (Formular GewA 1) beim örtlichen Gewerbeamt; (7) Ausfüllen des Finanzamt-Fragebogens zur Beantragung einer Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Die Eintragung ins Handelsregister selbst dauert in der Regel 2–4 Wochen nach der notariellen Beurkundung und der Einzahlung des Stammkapitals, und der gesamte Vorgang ist normalerweise in 2–8 Wochen abgeschlossen; ausländische Gründer sollten zusätzliche Zeit für Apostillen, beglaubigte Übersetzungen und die Kontoeröffnung bei einer Bank einplanen. Seit der DiRUG-Reform von 2022 kann die notarielle Gründung einer GmbH online per Videokonferenz erfolgen. Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung beträgt je nach Gemeinde etwa 15–65 Euro.
Im Gegensatz zu vielen anderen EU-Ländern schreibt Deutschland vor, dass ein deutscher Notar die Satzung aufsetzen und beglaubigen sowie die Gründung elektronisch beim Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts eintragen lassen muss. Die Notar- und Gerichtsgebühren richten sich nach der Höhe des Stammkapitals und verursachen selbst für kleine Unternehmen erhebliche Kosten; eine Gesellschaft entsteht rechtlich erst mit der Eintragung in das Handelsregister.
Nicht-EU-/EWR-Bürger, die ein Unternehmen physisch von Deutschland aus betreiben möchten, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 AufenthG. § 21 Abs. 1 setzt ein wirtschaftliches Interesse oder einen regionalen Bedarf, einen tragfähigen Geschäftsplan und eine gesicherte Finanzierung voraus; § 21 Abs. 5 gilt für Freiberufler und sieht eine weniger strenge Prüfung vor, verlangt jedoch ebenfalls den Nachweis des Lebensunterhalts. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für bis zu drei Jahre erteilt und kann nach fünf Jahren zu einer Niederlassungserlaubnis führen.
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