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Digitale Zahlungen & Fintech · Germany

Digitale Zahlungen & Fintech — Germany (2026)

GenehmigungsregelungLänderindex 90 · A+

Deutschland verfügt über ein ausgereiftes, EU-weit harmonisiertes Zulassungssystem für digitale Zahlungen und Fintech. Die BaFin erteilt Zahlungsinstituten (PIs) gemäß § 10 ZAG und E-Geld-Instituten (EMIs) gemäß § 11 ZAG die Zulassung und registriert Kontoinformationsdienstleister (AISPs) gemäß § 34 ZAG unter Anwendung der EBA-PSD2-Zulassungsrichtlinien. Open Banking wird über PSD2/XS2A (NextGenPSD2-Standard der Berlin Group) umgesetzt, Sofortzahlungen sind gemäß der EU-Sofortzahlungsverordnung verpflichtend, und BNPL wird durch das neue AbsFinAG, das CCD II umsetzt und am 20. November 2026 in Kraft tritt, unter Aufsicht gestellt.

Primäres RahmenwerkZahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), zur Umsetzung der EU-Richtlinien PSD2 und EMD2, verwaltet von der BaFin unter operativer Aufsicht der Deutschen Bundesbank; ergänzt durch die EU-Verordnung über Sofortzahlungen, die Open-Banking-Vorschriften der PSD2, das neue Gesetz zur Aufsicht über Absatzfinanzierungen (AbsFinAG) für BNPL sowie MiCA/KMAG für Krypto-Asset-Dienstleistungen.

Kernpunkte

PI- und EMI-Lizenzierung im Rahmen des ZAG

Die BaFin erteilt schriftliche Zulassungen gemäß § 10 ZAG (Zahlungsinstitute) und § 11 ZAG (E-Geld-Institute); das Mindestanfangskapital reicht von 20.000 € (Geldtransfer) und 125.000 € (vollwertiges Zahlungsinstitut) bis zu 350.000 € (E-Geld-Institute). Die laufende Aufsicht wird gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank wahrgenommen.

AISP-Registrierung und öffentliches Register

Unternehmen, die ausschließlich Kontoinformationsdienste anbieten, lassen sich gemäß § 34 ZAG registrieren; die BaFin führt das gemäß §§ 43–44 ZAG vorgeschriebene öffentliche Register der PIs, EMIs und AISPs.

Open Banking (PSD2 XS2A)

Der Kontozugang gemäß PSD2 wird über das ZAG umgesetzt; zugelassene Drittanbieter (PISP/AISP) mit einem QWAC-Zertifikat können auf die APIs der ASPSP zugreifen. Deutsche Banken setzen überwiegend den NextGenPSD2-Standard der Berlin Group um, ergänzt durch Spezifikationen der Deutschen Kreditwirtschaft.

Sofortzahlungssystem

Gemäß der EU-Verordnung 2024/886 müssen alle Zahlungsdienstleister im Euro-Währungsgebiet ab dem 9. Januar 2025 SEPA-Sofortüberweisungen empfangen und ab dem 9. Oktober 2025 versenden, wobei eine obligatorische Überprüfung des Zahlungsempfängers sowie Gebühren, die nicht höher sind als bei Standard-SCT, vorgeschrieben sind. In Deutschland werden SEPA-Sofortüberweisungen über TIPS (betrieben von der EZB unter Beteiligung der Bundesbank) und RT1 von EBA Clearing abgewickelt.

BNPL unter Aufsicht gestellt

Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) wurde am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 20. November 2026 in Kraft, wodurch die Vorschriften für Verbraucherkredite auf Kredite unter 200 Euro, zinslose Kredite und kurzfristige „Buy Now, Pay Later“-Modelle (BNPL) ausgeweitet werden. Ein spezielles Gesetz zur Aufsicht über die Absatzfinanzierung (AbsFinAG) schafft ein separates, von der BaFin beaufsichtigtes Regime für Einzelhändler und Plattformen, die eigene Produkte mit Zahlungsaufschub anbieten.

Dienstleistungen im Bereich Krypto-Vermögenswerte (MiCA/KMAG)

MiCA gilt seit dem 30. Dezember 2024 in vollem Umfang. Das dazugehörige deutsche Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG – KMAG), das Teil des Gesetzes zur Digitalisierung der Finanzmärkte (FinmadiG) ist, wurde am 27. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und bestimmt die BaFin als zuständige MiCA-Behörde, wobei für nach dem KWG zugelassene Krypto-Verwahrer eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 gilt.

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Diese Seite ist eine Übersetzung, die lediglich der Übersichtlichkeit dient; die englische Fassung ist maßgebend und stellt keine Rechtsberatung dar.