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Digitaler Nomade & Aufenthalt · Germany

Digitaler Nomade & Aufenthalt — Germany (2026)

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Deutschland verfügt über KEIN spezielles Visum für digitale Nomaden. Remote-Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz verlegen möchten, nutzen verwandte Wege für einen Langzeitaufenthalt – am häufigsten die Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler gemäß § 21 Abs. 5 AufenthG für freie Berufe (IT, Beratung, Design, Journalismus, usw.), die weiter gefasste Selbstständigkeitserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 für Unternehmensgründer, die am 1. Juni 2024 eingeführte punktebasierte Aufenthaltserlaubnis für Arbeitssuchende „Chancenkarte“ oder die EU-Blue-Card für angestellte Fachkräfte. Alle werden über deutsche Konsulate und die örtliche Ausländerbehörde ausgestellt, zunächst für bis zu drei Jahre.

Primäres RahmenwerkDeutsches Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – kein spezielles Visum für digitale Nomaden; Remote-Arbeitnehmer nutzen § 21(5) Freiberufler-Genehmigung, § 21 Abs. 1 Selbstständigkeitsgenehmigung, die Chancenkarte (gültig ab Juni 2024) oder die EU-Blue-Card (§ 18g). Zuständige Behörden: Deutsche Konsulate im Ausland, das Auswärtige Amt und die örtlichen Ausländerbehörden.

Kernpunkte

Kein spezielles Visum für digitale Nomaden

Deutschland hat kein spezielles Visum für Remote-Arbeiter oder digitale Nomaden eingeführt; das Auswärtige Amt und Einwanderungsanwälte bestätigen, dass Antragsteller die bestehenden Aufenthaltsgenehmigungsarten gemäß dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nutzen müssen.

Freiberufler-Aufenthaltserlaubnis – § 21 Abs. 5 AufenthG

Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler in den gesetzlich festgelegten „freien Berufen“ (Katalogberufe: IT-Fachkräfte, Berater, Übersetzer, Künstler, Journalisten, Ingenieure usw.), zunächst für bis zu 3 Jahre und verlängerbar. Voraussetzungen sind der Nachweis von Kunden mit Sitz in Deutschland, ein ausreichendes Einkommen zur Deckung der Lebenshaltungskosten, Qualifikationen, eine Krankenversicherung und eine Unterkunft; keine Prüfung des wirtschaftlichen Interesses.

Genehmigung zur selbständigen Erwerbstätigkeit – § 21 Abs. 1 AufenthG

Verfahren für gewerbliche Gründer (Gewerbetreibende), die nicht unter die Freiberufler-Kategorie fallen; erfordert einen Geschäftsplan, einen Finanzierungsnachweis und den Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses oder eines regionalen Bedarfs sowie eine angemessene Altersvorsorge, falls das Alter 45 Jahre überschreitet.

Chancenkarte – seit dem 1. Juni 2024

Punktebasierte einjährige Aufenthaltserlaubnis gemäß dem reformierten Fachkräfteeinwanderungsgesetz, die qualifizierten Nicht-EU-Bürgern die Einreise nach Deutschland zur Aufnahme einer Beschäftigung als Fachkraft oder zur Selbstständigkeit ermöglicht; Voraussetzung sind eine anerkannte Qualifikation oder ≥ 6 Punkte sowie Grundkenntnisse in Deutsch (A1) oder Englisch (B2) und der Nachweis über finanzielle Mittel in Höhe von ca. 1.091 € pro Monat.

EU-Blue-Card – § 18g AufenthG (beschäftigte Umziehende)

Für Nicht-EU-Absolventen mit einem deutschen Stellenangebot. Schwellenwerte für 2026: 50.700 € brutto/Jahr (regulär) oder 45.934,20 € (Mangelberufe und Hochschulabsolventen); beschleunigtes Verfahren zur Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis nach 21 Monaten (mit Deutschkenntnissen auf Niveau B1) oder nach 27 Monaten.

Kein „Golden Visa“- oder Investorenvisum-Programm

Deutschland kennt kein Programm zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung durch Investitionen oder ein sogenanntes „Goldenes Visum“; Investoren müssen die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG erfüllen, indem sie eine echte unternehmerische Tätigkeit und einen wirtschaftlichen Nutzen nachweisen, wobei seit 2012 keine feste Kapitalgrenze mehr gilt.

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Diese Seite ist eine Übersetzung, die lediglich der Übersichtlichkeit dient; die englische Fassung ist maßgebend und stellt keine Rechtsberatung dar.